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KSK 2024 17

4A_500/2024 vom 21.02.2025

Graubünden · 2024-07-29 · Deutsch GR
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Rechtsöffnung | Beschwerde Rechtsöffnung

Sachverhalt

A. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden erliess am 2. Oktober 2023 gegen A._____ die definitive Beitragsverfügung betreffend das Jahr 2020 (RG act. 1.1). Gleichentags verfügte die AHV-Ausgleichskasse Verzugszinsen für auszugleichende persönliche Beiträge von A._____ für das Jahr 2020 (RG act. 1.5). B. Ebenfalls am 2. Oktober 2023 stellte die AHV-Ausgleichskasse betreffend die persönlichen Beiträge von A._____ für das Jahr 2020 die Schlussrechnung aus (RG act. 1.3). Vom gesamthaft für Beiträge, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungs- bzw. Verfahrensspesen in Rechnung gestellten Betrag von CHF 22'428.30 brachte sie bereits erfolgte Zahlungen von CHF 5'631.60 in Abzug. Die AHV-Ausgleichskasse forderte A._____ auf, den verbleibenden Betrag von CHF 16'796.70 bis zum 1. November 2023 zu bezahlen. C. Am 13. November 2023 mahnte die AHV-Ausgleichskasse A._____ für den weiterhin ausstehenden Betrag von CHF 8'672.80. Sie forderte ihn auf, diesen Betrag bis zum 28. November 2023 zu bezahlen (RG act. 1.4). D. Mit Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2024 erhob die AHV-Ausgleichskasse gegen A._____ Betreibung über eine Forderung von CHF 8'782.20, bestehend aus persönlichen Beiträgen von CHF 7'317.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Ja- nuar 2024 sowie Verzugszins von CHF 1'464.80 (RG act. 1.6). Der Zahlungsbe- fehl wurde am 10. Januar 2024 zugestellt. A._____ erhob gleichentags Rechtsvor- schlag. E. Am 22. Januar 2024 (Eingang beim Regionalgericht Landquart) reichte die AHV-Ausgleichskasse ein Rechtsöffnungsgesuch mit (sinngemäss) folgendem Rechtsbegehren ein: 1. Es sei in der Betreibung Nr. C._____ des Betreibungsamts der Region Landquart für den Betrag von CHF 8'782.20 gemäss Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2024 zuzüglich Betreibungskosten definitive Rechtsöff- nung zu erteilen. 2. Entschädigungsfolgen zu Lasten Schuldner. F. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 wurde zur Hauptverhandlung vorgela- den. Gleichzeitig wurde A._____ unter Beilage des Rechtsöffnungsgesuchs Frist zur Stellungnahme angesetzt. Zur Hauptverhandlung vom 5. Februar 2024 er- schien keine der Parteien. A._____ liess sich nicht vernehmen.

3 / 8 G. Am 12. Februar 2024 (mitgeteilt am 12. Februar 2024) fällte der Einzelrich- ter am Regionalgericht Landquart folgenden Entscheid: 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. C._____ des Betrei- bungsamts der Region Landquart, Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2024, für den Betrag von CHF 6'777.55 nebst Zins zu 5 % seit 6. Ja- nuar 2024 sowie für den bis 5. Januar 2024 aufgelaufenen Zins in Höhe von CHF 1'464.80 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Für die geltend gemachten Mahn- und Betreibungsgebühren wird kei- ne Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 300.00 gehen zu Lasten des Gesuchsgegners und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, unter Ertei- lung des Regressrechtes. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin mit CHF 100.00 zu entschädigen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Hinweis zum Fristenstillstand] 7. [Mitteilung] H. Gegen diesen Entscheid reichte die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Februar 2024 (Eingang beim Gericht) beim Regio- nalgericht Landquart Beschwerde ein. Die Vorinstanz leitete die Beschwerde glei- chentags zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiter. Der angefochtene Entscheid lag der Beschwerde nicht bei, wurde jedoch innert Nach- frist nachgereicht. Die Beschwerde enthält folgendes Rechtsbegehren: 1. Die definitive Rechtsöffnung sei für den in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 8'782.20 gemäss obiger Zusammenstellung zu erteilen. I. Den mit Verfügung vom 21. Februar 2024 für das Beschwerdeverfahren angeforderten Kostenvorschuss von CHF 200.00 leistete die Beschwerdeführerin innert Frist. J. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 wurde A._____ (nachfolgend: Beschwer- degegner) zur Einreichung einer Beschwerdeantwort aufgefordert. Er liess sich nicht vernehmen. K. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 4 / 8 kammer des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) und Art. 8 Abs. 2 KGV (BR 173.100). Nachdem noch ein Betrag von CHF 539.85 im Streit liegt, fällt die Beschwerde in die Zuständigkeit des Einzelrichters (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO und Art. 321 Abs. 1-3 ZPO) ist einzutreten. 1.2. Mit Beschwerde kann falsche Rechtsanwendung oder offensichtlich unrich- tige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Grundsätz- lich beschränkt sich die Beschwerdeinstanz darauf, die Beanstandungen zu beur- teilen, welche die Parteien in ihren Begründungen gegen das erstinstanzliche Ur- teil erheben. Eine Ausnahme besteht nur für offensichtliche Mängel (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. Die Vorinstanz hiess das Rechtsöffnungsgesuch teilweise gut und erteilte im Umfang von CHF 6'777.55 nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 2024 sowie für den bis 5. Januar 2024 aufgelaufenen Zins in Höhe von CHF 1'464.80 definitive Rechtsöffnung. 2.1. Begründend führte sie aus, die Betreibungsforderung beruhe auf zwei Ver- fügungen der Gesuchstellerin vom 2. Oktober 2023 und damit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG und Art. 54 Abs. 2 ATSG. Der Forderungsbetrag, für den definitive Rechtsöffnung verlangt werde, müsse in der Verfügung grundsätzlich genau bestimmt sein. Wo sich Vorausset- zungen und Höhe der Verzugszinsen wie hier unmittelbar und unzweifelhaft aus dem Gesetz bzw. einer Verordnung (vgl. Art. 42 Abs. 2 AHVV) ergäben, könne für diese zuzüglich zu dem in der rechtskräftigen Verfügung festgesetzten Betrag im Sinn eines Nebenanspruchs definitive Rechtsöffnung erteilt werden, auch wenn sie nicht im Dispositiv enthalten seien. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwer- deführerin für die nicht geleisteten Sozialversicherungsbeiträge gemäss Verfügung vom 2. Oktober 2023 sowie für den bis 5. Januar 2024 aufgelaufenen Zins in Höhe von CHF 1'464.80 definitive Rechtsöffnung zu erteilen (act. B.2 E. 3 ff.). 2.2. Weiter führte sie aus, ein Gesetz bzw. eine Verordnung könne den definiti- ven Rechtsöffnungstitel für eine Hauptforderung wie Mahn- und Inkassogebühren nicht ersetzen. In der in Betreibung gesetzten Hauptforderung von CHF 7'317.40 seien gemäss der Schlussrechnung vom 2. Oktober 2023 "Mahngebühren Zah- lung/Einreichung" von CHF 129.80 sowie "Betreibungs-/Verfahrensspesen" von CHF 410.05 enthalten. Diese seien nicht Bestandteil der rechtskräftigen Verfü- gungen vom 2. Oktober 2023, weshalb dafür kein Rechtsöffnungstitel vorliege. Für

E. 5 / 8 die Hauptforderung könne daher lediglich im Umfang von CHF 6'777.55 (CHF 7'317.40 – CHF 539.85) definitive Rechtsöffnung erteilt werden (act. B.2 E. 7 ff.). 3. Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerde zu Recht nicht, dass bei Forderungen wie Mahn- und Inkassogebühren eine rechtskräftige Verfügung als definitiver Rechtsöffnungstitel erforderlich ist bzw. dass hier ein Gesetz bzw. eine Verordnung einen solchen Rechtsöffnungstitel nicht zu ersetzen vermag (vgl. BGE 148 III 225 E. 4.2.4). Sie macht jedoch geltend, die im Zahlungsbefehl aufge- führte Hauptforderung von CHF 7'317.40 betreffe ausschliesslich ausstehende Beitragsforderungen gemäss Verfügung vom 2. Oktober 2023. Die Mahngebühren und Betreibungs-/Verfahrensspesen, welche auf der Schlussrechnung vom 2. Ok- tober 2023 ausgewiesen sind, seien bereits per 4. Juni 2021 bezahlt worden. Die Vorinstanz habe den Betrag von CHF 539.85 daher zu Unrecht von der Hauptfor- derung in Abzug gebracht. 3.1. Zum Beleg dieser Rüge reicht die Beschwerdeführerin den Kontoauszug des Beschwerdegegners für das Jahr 2020 ein (act. B.1). Wo wie hier keine ge- setzliche Ausnahme besteht, können neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren lediglich insoweit vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 326 ZPO; BGE 139 III 466 E. 3.4). Dies ist hier nicht der Fall, zu- mal die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch die Thematik der Mahngebühren ansprach (vgl. RG act. 1 S. 2) und es ihr als Gläubigerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren oblag, die Voraussetzungen für die Erteilung der Rechtsöffnung darzulegen. Der mit der Beschwerde eingereichte Kontoauszug muss daher unbeachtlich bleiben. 3.2. Dass die in Betreibung gesetzte Forderung gemäss Zahlungsbefehl keine Mahn- bzw. Betreibungsgebühren enthält, ergibt sich bei korrekter Rechtsanwen- dung jedoch bereits aus den vorinstanzlichen Akten. 3.2.1. Gemäss der Schlussrechnung vom 2. Oktober 2023 (RG act. 1.3) schuldete der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 CHF 22'428.30, bestehend aus den persönlichen Beiträgen gemäss Verfügung vom 2. Oktober 2023 und Verzugszinsen sowie den erwähnten Mahngebühren von CHF 129.80 und Betreibungs-/Verfahrensspesen von CHF 410.05. Wie sich weiter aus der Schlussrechnung ergibt, hatte der Beschwerdegegner bei deren Ausstellung be- reits CHF 5'631.60 an die Beschwerdeführerin bezahlt. Aus dem Rechtsöffnungs- gesuch (RG act. 1 S. 2) ergibt sich sodann, dass der Beschwerdegegner vor des- sen Einreichung noch weitere CHF 8'123.90 an die Beschwerdeführerin bezahlt

E. 5.1 Fällt die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid, so hat sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu urteilen (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog; vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 24 zu Art. 327 ZPO). Die Vor- instanz auferlegte die Gerichts- und Parteikosten vollständig dem grösstenteils unterliegenden Beschwerdegegner. Angesichts des vorliegenden Verfahrensaus- gangs ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 5.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden mit Blick auf den Streitwert und den verursachten Aufwand auf CHF 200.00 festgesetzt (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Beim vorliegenden Verfahrensausgang gehen diese Kosten zu Lasten des Beschwerdegegners (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Man- gels eines entsprechenden Antrags wird der Beschwerdeführerin für das Rechts- mittelverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3).

E. 6 / 8 hatte. Der Beschwerdegegner hat mithin an die Schlussrechnung anrechenbare Teilzahlungen vorgenommen. 3.2.2. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die in der Schlussrechnung ausgewiesenen Mahngebühren und Betreibungs-/Verfahrensspesen durch die Teilzahlungen gedeckt wurden. Dies ist zu bejahen. Denn gemäss Art. 85 Abs. 1 OR sind Teilzahlungen nur insoweit auf das Kapital anzurechnen, als der Schuld- ner nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist. Diese gesetzliche Regelung sieht vor, dass eine Teilleistung des Schuldners vorrangig auf Zinsen und Kosten angerechnet wird, mit deren Begleichung er sich im Rückstand befindet, und erst nachrangig auf die Hauptschuld (Ulrich G. Schroeter, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2020, N 2 zu Art. 85 OR). Kosten sind alle Aufwendungen des Gläubigers zur Ver- folgung und Durchsetzung seines Anspruches, wie beispielsweise Protestkosten, Prozess- und Betreibungskosten (Schroeter, a.a.O., N 7 zu Art. 85 OR). Mit den genannten Teilzahlungen des Beschwerdegegners wurden die in der Schluss- rechnung vom 2. Oktober 2023 aufgeführten Mahngebühren und Betreibungs- /Verfahrensspesen folglich gedeckt. Dies ergibt sich auch aus dem Zahlungsbe- fehl, in dem die Hauptforderung von CHF 7'317.40 ausdrücklich als "[p]ersönliche Beiträge" bezeichnet wird (RG act. 1.6). 3.2.3. Entsprechendes gilt für den Verzugszins. Mit der Zahlung von CHF 8'123.90, die am 25. Oktober 2023 erfolgte (vgl. RG act. 1 S. 2 oben), tilgte der Beschwerdegegner gemäss Art. 85 Abs. 1 OR nicht nur die entstandenen Ge- bühren und Spesen, sondern auch die Verzugszinsen, die bis dahin aufgelaufen waren. Wenn die Vorinstanz entsprechend dem Begehren der Beschwerdeführerin auch für diese Verzugszinsen Rechtsöffnung erteilte, ist dies folglich nicht korrekt. Für den ausstehenden Gesamtbetrag von CHF 8'782.20, für den die Beschwerde- führerin Rechtsöffnung verlangt, macht es allerdings keinen Unterschied, ob die am 25. Oktober 2023 geleistete Zahlung auf die Hauptforderung oder auf die Ver- zugszinsen angerechnet wird. Wird die Zahlung auf die Verzugszinsen angerech- net, erhöht sich im entsprechenden Ausmass die Hauptforderung (und umge- kehrt). 4. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist definitive Rechtsöffnung für die noch ausstehende Hauptforderung (persönliche Beiträge Jahr 2020) und für den zwischen der Zahlung am 25. Oktober 2023 und der Anhebung der Betreibung am 5. Januar 2024 aufgelaufenen Verzugszins zu erteilen. Diese Gesamtforderung beläuft sich auf total CHF 8'782.20. Die Ge- bühren und Spesen gemäss der Schlussrechnung vom 2. Oktober 2023 sowie der

E. 7 / 8 Verzugszins bis zum 25. Oktober 2023 wurden vor Anhebung der Betreibung ge- tilgt. Separat zu berücksichtigen ist der Verzugszins in der Höhe von 5 % ab dem Folgetag der Betreibungsanhebung (6. Januar 2024).

E. 8 / 8

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde werden Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 12. Februar 2024 aufge- hoben.
  2. Der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden wird in der Betreibung Nr. C._____ des Betreibungsamts der Region Landquart, Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2024, für den Betrag von CHF 8'782.20 nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 2024 definitive Rechtsöffnung erteilt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 werden A._____ auferlegt und mit dem von der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. A._____ hat der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden den ge- leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 200.00 direkt zu ersetzen.
  4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 29. Juli 2024 Referenz KSK 24 17 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Ehrenzeller, Aktuarin ad hoc Parteien AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden Ottostrasse 24, Postfach, 7001 Chur Beschwerdeführerin gegen A._____ Beschwerdegegner Gegenstand Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart, Einzelrichter, vom 12.02.2024, mitgeteilt am 12.02.2024 (Proz. Nr. 335-2024-4) Mitteilung

07. August 2024

2 / 8 Sachverhalt A. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden erliess am 2. Oktober 2023 gegen A._____ die definitive Beitragsverfügung betreffend das Jahr 2020 (RG act. 1.1). Gleichentags verfügte die AHV-Ausgleichskasse Verzugszinsen für auszugleichende persönliche Beiträge von A._____ für das Jahr 2020 (RG act. 1.5). B. Ebenfalls am 2. Oktober 2023 stellte die AHV-Ausgleichskasse betreffend die persönlichen Beiträge von A._____ für das Jahr 2020 die Schlussrechnung aus (RG act. 1.3). Vom gesamthaft für Beiträge, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungs- bzw. Verfahrensspesen in Rechnung gestellten Betrag von CHF 22'428.30 brachte sie bereits erfolgte Zahlungen von CHF 5'631.60 in Abzug. Die AHV-Ausgleichskasse forderte A._____ auf, den verbleibenden Betrag von CHF 16'796.70 bis zum 1. November 2023 zu bezahlen. C. Am 13. November 2023 mahnte die AHV-Ausgleichskasse A._____ für den weiterhin ausstehenden Betrag von CHF 8'672.80. Sie forderte ihn auf, diesen Betrag bis zum 28. November 2023 zu bezahlen (RG act. 1.4). D. Mit Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2024 erhob die AHV-Ausgleichskasse gegen A._____ Betreibung über eine Forderung von CHF 8'782.20, bestehend aus persönlichen Beiträgen von CHF 7'317.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Ja- nuar 2024 sowie Verzugszins von CHF 1'464.80 (RG act. 1.6). Der Zahlungsbe- fehl wurde am 10. Januar 2024 zugestellt. A._____ erhob gleichentags Rechtsvor- schlag. E. Am 22. Januar 2024 (Eingang beim Regionalgericht Landquart) reichte die AHV-Ausgleichskasse ein Rechtsöffnungsgesuch mit (sinngemäss) folgendem Rechtsbegehren ein: 1. Es sei in der Betreibung Nr. C._____ des Betreibungsamts der Region Landquart für den Betrag von CHF 8'782.20 gemäss Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2024 zuzüglich Betreibungskosten definitive Rechtsöff- nung zu erteilen. 2. Entschädigungsfolgen zu Lasten Schuldner. F. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 wurde zur Hauptverhandlung vorgela- den. Gleichzeitig wurde A._____ unter Beilage des Rechtsöffnungsgesuchs Frist zur Stellungnahme angesetzt. Zur Hauptverhandlung vom 5. Februar 2024 er- schien keine der Parteien. A._____ liess sich nicht vernehmen.

3 / 8 G. Am 12. Februar 2024 (mitgeteilt am 12. Februar 2024) fällte der Einzelrich- ter am Regionalgericht Landquart folgenden Entscheid: 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. C._____ des Betrei- bungsamts der Region Landquart, Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2024, für den Betrag von CHF 6'777.55 nebst Zins zu 5 % seit 6. Ja- nuar 2024 sowie für den bis 5. Januar 2024 aufgelaufenen Zins in Höhe von CHF 1'464.80 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Für die geltend gemachten Mahn- und Betreibungsgebühren wird kei- ne Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 300.00 gehen zu Lasten des Gesuchsgegners und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, unter Ertei- lung des Regressrechtes. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin mit CHF 100.00 zu entschädigen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Hinweis zum Fristenstillstand] 7. [Mitteilung] H. Gegen diesen Entscheid reichte die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Februar 2024 (Eingang beim Gericht) beim Regio- nalgericht Landquart Beschwerde ein. Die Vorinstanz leitete die Beschwerde glei- chentags zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiter. Der angefochtene Entscheid lag der Beschwerde nicht bei, wurde jedoch innert Nach- frist nachgereicht. Die Beschwerde enthält folgendes Rechtsbegehren: 1. Die definitive Rechtsöffnung sei für den in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 8'782.20 gemäss obiger Zusammenstellung zu erteilen. I. Den mit Verfügung vom 21. Februar 2024 für das Beschwerdeverfahren angeforderten Kostenvorschuss von CHF 200.00 leistete die Beschwerdeführerin innert Frist. J. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 wurde A._____ (nachfolgend: Beschwer- degegner) zur Einreichung einer Beschwerdeantwort aufgefordert. Er liess sich nicht vernehmen. K. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 12. Februar 2024 ist die Beschwerde zulässig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurs-

4 / 8 kammer des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) und Art. 8 Abs. 2 KGV (BR 173.100). Nachdem noch ein Betrag von CHF 539.85 im Streit liegt, fällt die Beschwerde in die Zuständigkeit des Einzelrichters (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO und Art. 321 Abs. 1-3 ZPO) ist einzutreten. 1.2. Mit Beschwerde kann falsche Rechtsanwendung oder offensichtlich unrich- tige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Grundsätz- lich beschränkt sich die Beschwerdeinstanz darauf, die Beanstandungen zu beur- teilen, welche die Parteien in ihren Begründungen gegen das erstinstanzliche Ur- teil erheben. Eine Ausnahme besteht nur für offensichtliche Mängel (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. Die Vorinstanz hiess das Rechtsöffnungsgesuch teilweise gut und erteilte im Umfang von CHF 6'777.55 nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 2024 sowie für den bis 5. Januar 2024 aufgelaufenen Zins in Höhe von CHF 1'464.80 definitive Rechtsöffnung. 2.1. Begründend führte sie aus, die Betreibungsforderung beruhe auf zwei Ver- fügungen der Gesuchstellerin vom 2. Oktober 2023 und damit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG und Art. 54 Abs. 2 ATSG. Der Forderungsbetrag, für den definitive Rechtsöffnung verlangt werde, müsse in der Verfügung grundsätzlich genau bestimmt sein. Wo sich Vorausset- zungen und Höhe der Verzugszinsen wie hier unmittelbar und unzweifelhaft aus dem Gesetz bzw. einer Verordnung (vgl. Art. 42 Abs. 2 AHVV) ergäben, könne für diese zuzüglich zu dem in der rechtskräftigen Verfügung festgesetzten Betrag im Sinn eines Nebenanspruchs definitive Rechtsöffnung erteilt werden, auch wenn sie nicht im Dispositiv enthalten seien. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwer- deführerin für die nicht geleisteten Sozialversicherungsbeiträge gemäss Verfügung vom 2. Oktober 2023 sowie für den bis 5. Januar 2024 aufgelaufenen Zins in Höhe von CHF 1'464.80 definitive Rechtsöffnung zu erteilen (act. B.2 E. 3 ff.). 2.2. Weiter führte sie aus, ein Gesetz bzw. eine Verordnung könne den definiti- ven Rechtsöffnungstitel für eine Hauptforderung wie Mahn- und Inkassogebühren nicht ersetzen. In der in Betreibung gesetzten Hauptforderung von CHF 7'317.40 seien gemäss der Schlussrechnung vom 2. Oktober 2023 "Mahngebühren Zah- lung/Einreichung" von CHF 129.80 sowie "Betreibungs-/Verfahrensspesen" von CHF 410.05 enthalten. Diese seien nicht Bestandteil der rechtskräftigen Verfü- gungen vom 2. Oktober 2023, weshalb dafür kein Rechtsöffnungstitel vorliege. Für

5 / 8 die Hauptforderung könne daher lediglich im Umfang von CHF 6'777.55 (CHF 7'317.40 – CHF 539.85) definitive Rechtsöffnung erteilt werden (act. B.2 E. 7 ff.). 3. Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerde zu Recht nicht, dass bei Forderungen wie Mahn- und Inkassogebühren eine rechtskräftige Verfügung als definitiver Rechtsöffnungstitel erforderlich ist bzw. dass hier ein Gesetz bzw. eine Verordnung einen solchen Rechtsöffnungstitel nicht zu ersetzen vermag (vgl. BGE 148 III 225 E. 4.2.4). Sie macht jedoch geltend, die im Zahlungsbefehl aufge- führte Hauptforderung von CHF 7'317.40 betreffe ausschliesslich ausstehende Beitragsforderungen gemäss Verfügung vom 2. Oktober 2023. Die Mahngebühren und Betreibungs-/Verfahrensspesen, welche auf der Schlussrechnung vom 2. Ok- tober 2023 ausgewiesen sind, seien bereits per 4. Juni 2021 bezahlt worden. Die Vorinstanz habe den Betrag von CHF 539.85 daher zu Unrecht von der Hauptfor- derung in Abzug gebracht. 3.1. Zum Beleg dieser Rüge reicht die Beschwerdeführerin den Kontoauszug des Beschwerdegegners für das Jahr 2020 ein (act. B.1). Wo wie hier keine ge- setzliche Ausnahme besteht, können neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren lediglich insoweit vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 326 ZPO; BGE 139 III 466 E. 3.4). Dies ist hier nicht der Fall, zu- mal die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch die Thematik der Mahngebühren ansprach (vgl. RG act. 1 S. 2) und es ihr als Gläubigerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren oblag, die Voraussetzungen für die Erteilung der Rechtsöffnung darzulegen. Der mit der Beschwerde eingereichte Kontoauszug muss daher unbeachtlich bleiben. 3.2. Dass die in Betreibung gesetzte Forderung gemäss Zahlungsbefehl keine Mahn- bzw. Betreibungsgebühren enthält, ergibt sich bei korrekter Rechtsanwen- dung jedoch bereits aus den vorinstanzlichen Akten. 3.2.1. Gemäss der Schlussrechnung vom 2. Oktober 2023 (RG act. 1.3) schuldete der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 CHF 22'428.30, bestehend aus den persönlichen Beiträgen gemäss Verfügung vom 2. Oktober 2023 und Verzugszinsen sowie den erwähnten Mahngebühren von CHF 129.80 und Betreibungs-/Verfahrensspesen von CHF 410.05. Wie sich weiter aus der Schlussrechnung ergibt, hatte der Beschwerdegegner bei deren Ausstellung be- reits CHF 5'631.60 an die Beschwerdeführerin bezahlt. Aus dem Rechtsöffnungs- gesuch (RG act. 1 S. 2) ergibt sich sodann, dass der Beschwerdegegner vor des- sen Einreichung noch weitere CHF 8'123.90 an die Beschwerdeführerin bezahlt

6 / 8 hatte. Der Beschwerdegegner hat mithin an die Schlussrechnung anrechenbare Teilzahlungen vorgenommen. 3.2.2. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die in der Schlussrechnung ausgewiesenen Mahngebühren und Betreibungs-/Verfahrensspesen durch die Teilzahlungen gedeckt wurden. Dies ist zu bejahen. Denn gemäss Art. 85 Abs. 1 OR sind Teilzahlungen nur insoweit auf das Kapital anzurechnen, als der Schuld- ner nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist. Diese gesetzliche Regelung sieht vor, dass eine Teilleistung des Schuldners vorrangig auf Zinsen und Kosten angerechnet wird, mit deren Begleichung er sich im Rückstand befindet, und erst nachrangig auf die Hauptschuld (Ulrich G. Schroeter, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2020, N 2 zu Art. 85 OR). Kosten sind alle Aufwendungen des Gläubigers zur Ver- folgung und Durchsetzung seines Anspruches, wie beispielsweise Protestkosten, Prozess- und Betreibungskosten (Schroeter, a.a.O., N 7 zu Art. 85 OR). Mit den genannten Teilzahlungen des Beschwerdegegners wurden die in der Schluss- rechnung vom 2. Oktober 2023 aufgeführten Mahngebühren und Betreibungs- /Verfahrensspesen folglich gedeckt. Dies ergibt sich auch aus dem Zahlungsbe- fehl, in dem die Hauptforderung von CHF 7'317.40 ausdrücklich als "[p]ersönliche Beiträge" bezeichnet wird (RG act. 1.6). 3.2.3. Entsprechendes gilt für den Verzugszins. Mit der Zahlung von CHF 8'123.90, die am 25. Oktober 2023 erfolgte (vgl. RG act. 1 S. 2 oben), tilgte der Beschwerdegegner gemäss Art. 85 Abs. 1 OR nicht nur die entstandenen Ge- bühren und Spesen, sondern auch die Verzugszinsen, die bis dahin aufgelaufen waren. Wenn die Vorinstanz entsprechend dem Begehren der Beschwerdeführerin auch für diese Verzugszinsen Rechtsöffnung erteilte, ist dies folglich nicht korrekt. Für den ausstehenden Gesamtbetrag von CHF 8'782.20, für den die Beschwerde- führerin Rechtsöffnung verlangt, macht es allerdings keinen Unterschied, ob die am 25. Oktober 2023 geleistete Zahlung auf die Hauptforderung oder auf die Ver- zugszinsen angerechnet wird. Wird die Zahlung auf die Verzugszinsen angerech- net, erhöht sich im entsprechenden Ausmass die Hauptforderung (und umge- kehrt). 4. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist definitive Rechtsöffnung für die noch ausstehende Hauptforderung (persönliche Beiträge Jahr 2020) und für den zwischen der Zahlung am 25. Oktober 2023 und der Anhebung der Betreibung am 5. Januar 2024 aufgelaufenen Verzugszins zu erteilen. Diese Gesamtforderung beläuft sich auf total CHF 8'782.20. Die Ge- bühren und Spesen gemäss der Schlussrechnung vom 2. Oktober 2023 sowie der

7 / 8 Verzugszins bis zum 25. Oktober 2023 wurden vor Anhebung der Betreibung ge- tilgt. Separat zu berücksichtigen ist der Verzugszins in der Höhe von 5 % ab dem Folgetag der Betreibungsanhebung (6. Januar 2024). 5.1 Fällt die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid, so hat sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu urteilen (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog; vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 24 zu Art. 327 ZPO). Die Vor- instanz auferlegte die Gerichts- und Parteikosten vollständig dem grösstenteils unterliegenden Beschwerdegegner. Angesichts des vorliegenden Verfahrensaus- gangs ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden mit Blick auf den Streitwert und den verursachten Aufwand auf CHF 200.00 festgesetzt (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Beim vorliegenden Verfahrensausgang gehen diese Kosten zu Lasten des Beschwerdegegners (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Man- gels eines entsprechenden Antrags wird der Beschwerdeführerin für das Rechts- mittelverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3).

8 / 8 Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 12. Februar 2024 aufge- hoben. 2. Der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden wird in der Betreibung Nr. C._____ des Betreibungsamts der Region Landquart, Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2024, für den Betrag von CHF 8'782.20 nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 2024 definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 werden A._____ auferlegt und mit dem von der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. A._____ hat der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden den ge- leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 200.00 direkt zu ersetzen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: